Steuerbonus für Handwerkerleistungen

So erhalten Sie den Steuerbonus von Ihrem Finanzamt.

Den Steuerbonus für Handwerkerleistungen erhalten Sie für die reinen Arbeitskosten rund um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Damit sparen Sie 20 Prozent von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro im Jahr. Grundsätzlich sind in bestehenden Gebäuden alle handwerklichen Tätigkeiten begünstigt, Arbeiten am Neubau dagegen nicht. Auch die Fahrtkosten Ihres Handwerkers können Sie steuerlich geltend machen. Materialkosten hingegen sind nicht absetzbar.

Wie wird der Steuerbonus berechnet?

Angenommen, Sie haben im laufenden Kalenderjahr Arbeitskosten (incl. Fahrtkosten)  für eine Modernisierung der Heizungsanlage in Höhe von 4.800 Euro, für eine Reparatur von haustechnischen Anlagen in Höhe von 450 Euro und für eine Wartung in Höhe von 150 Euro nachweislich gezahlt. Der  Steuerbonus berechnet sich dann wie folgt:

Arbeitskosten Modernisierung 4.800,00 €
Arbeitskosten Reparatur     450,00 €
Wartungskosten 150,00 €
   
Gesamt 5.400,00 €
davon 20 Prozent Steuerbonus = Steuerabzug 1.080,00 €

 

Welche Handwerkerleistungen werden begünstigt?

Folgende Leistungen von Odenthal Haustechnik sind u. a. steuerlich absetzbar:

  • Reparatur und Austausch von Heizungsanlagen oder einzelnen Heizungskomponenten (Thermostatventile, Pumpe etc.)
  • Wartung von Heizungsanlagen
  • Hydraulischer Abgleich in bestehenden Heizungsanlagen
  • Modernisierung von Bädern
  • Reparatur und Austausch von Sanitärkomponenten (Armaturen, Wasserfilter etc.)
  • Einbau von thermischen Solaranlagen

Wie erfolgt die Abwicklung mit dem Finanzamt?

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung legen Sie dem Finanzamt Ihre Handwerkerrechnungen vor. Der Anteil der Arbeitskosten einschließlich Mehrwertsteuer muss darauf getrennt ausgewiesen sein. Außerdem verlangt das Finanzamt den Beleg Ihrer Bank für die Überweisung der Rechnung auf das Konto des ausführenden Unternehmens . Das kann ein Überweisungsbeleg oder ein Kontoauszug sein. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt. Der Steuerbonus wird nicht gewährt, wenn die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, und auch nicht, wenn zinsvergünstigte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse im Rahmen öffentlicher Förderung für die Maßnahme in Anspruch genommen werden.